Satzung des „Förderverein Grundschule und Hort Glashütte e.V.“
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule und Hort Glashütte“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 01768 Glashütte.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres)
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Hort, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten sowie die Grundschule Glashütte und den Hort im Arthur - Fiebig – Haus hinsichtlich Erziehung und Bildung insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung zu fördern. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch Tod,
• bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Streichung aus der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgegeben sein.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf im Verzug ist. Über diese Streichung entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(5) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge und Spenden
(1) Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.
(2) Beim Beitritt und Austritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
(3) Über die satzungsmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinie entscheidet der Vorstand.
(4) Über die Verteilung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Diesbezügliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 7 Der Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden und
• dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Der Verein wird durch die drei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Sie sind einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis soll gelten, in Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart.
(4) Der Vorstand muss beim Eingehen der Verpflichtungen mit dem Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
(5) Der Vorstand wird durch jeweils ein Verbindungsmitglied aus der Grundschule Glashütte und dem Hort im Arthur-Fiebig-Haus unterstützt, welche Vereinsmitglieder sind. Die Verbindungsmitglieder werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Verbindungsmitglieder werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
• Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,
• Wahl der Verbindungsmitglieder zu Schule und Hort für die Dauer von 2 Jahren
• Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
• Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im laufenden Schuljahr = Haushaltplan für das laufende Schuljahr.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Bei den Wahlen des Vorstandes wird der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
(5) Wahlen müssen geheim geführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(7) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
(9) Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist für Satzungsänderungen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Diese muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• den Namen des Versammlungsleiters,
• die Zahl der erschienen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse,
• Beschlüsse.
Die Niederschrift ist in der Schule, im Hort und beim Vorstand einzusehen.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
• Erstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung und Erstellung des Jahresberichtes.
(2) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuladen.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Einstimmigkeit gefasst.
(5) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Die laufenden Geschäfte führt der 1. Vorsitzende, die Kasse der Schatzmeister.
(7) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und jederzeit eingesehen werden kann.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.